Satzung
(letztmalig geändert anläßlich der 1.ordentlichen
Mitgliederversammlung am 7.5.1993 im Palmengarten. Die Satzungsänderungen betreffen §
5.1 und § 14.3 - Beide Änderungen wurden bei null Enthaltungen und keiner Gegenstimme
einstimmig angenommen )
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verband Botanischer Gärten e.V." Er ist unter
diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen. Er hat seinen
Sitz in Marburg. Die Geschäftsführung des Vereins erfolgt am Wohn- oder Dienstort
seiner/seines vom Vorstand benannten jeweiligen Geschäftsführerin/Geschäftsführers.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1.
Der Verein fördert die Anliegen Botanischer Gärten und vergleichbarer Einrichtungen.
Er unterstützt die Arbeit der an ihnen tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und dient
ihrem Erfahrungsaustausch. Er vertritt die gemeinsamen Interessen der Botanischen Gärten
nach außen.
2.2.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke ,
im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in
der jeweils gültigen Fassung, und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Gemeinnützige Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung von Wissenschaft, Forschung,
Bildung und Kultur sowie des Natur- und Umweltschutzes. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten nur
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, wenn sie Aufgaben des Vereins im Sinne dieser Satzung
wahrnehmen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .
2.3.
Der Verein widmet sich folgenden Aufgaben:
- Er fördert die fachlichen Interessen, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
von Botanischen Gärten und vergleichbaren Einrichtungen und deren
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter , und zwar auf den Gebieten des Aufbaues und Erhaltes von
Sammlungen, der Lehre und Forschung sowie der gärtnerischen und botanischen Aus- und
Fortbildung . Er veranstaltet dazu Tagungen und fachliche Zusammenkünfte .
- Er tritt dafür ein, daß die Botanischen Gärten die für ihre fachliche Arbeit
nötigen finanziellen und personellen Voraussetzungen erhalten. Er berät seine Mitglieder
sowie die zuständigen Behörden , Körperschaften und Verbände und erstellt oder
vermittelt fachliche Gutachten in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung.
- Er setzt sich entschieden für die Erhaltung der Biodiversität ein und trägt zur
Erhaltung gefährdeter Pflanzen bei. Er arbeitet hierbei eng mit entsprechenden
regionalen, nationalen Und internationalen Behörden und Verbänden zusammen und
unterstützt sie aktiv bei der Erfüllung ihrer Artenschutzmaßnahmen.
- Er unterstützt die Bildungsarbeit Botanischer Gärten. Er trägt dazu bei , Kenntnisse
über die Pflanzenwelt zu vermitteln, und soll in der Öffentlichkeit das Verständnis
für ihren Schutz und ihre Erhaltung wecken und fördern.
Der Verein beabsichtigt, Publikationen herauszugeben. Die Ziele des Vereins dürfen
nicht den Aufgaben Botanischer Gärten und vergleichbarer Einrichtungen zuwiderlaufen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1.
Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben :
- Botanische Gärten und vergleichbare Einrichtungen
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter Botanischer Gärten und vergleichbarer Einrichtungen
eingetragene Vereine, deren Aufgabe es ist, die Interessen Botanischer Gärten und
vergleichbarer Richtungen zu fördern.
- Natürliche und juristische Personen, denen vom Vorstand die Mitgliedschaft angetragen
wird.
3.2.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme
beschließt der Vorstand, der der Antragstellerin/ dem Antragsteller die Aufnahme
schriftlich bestätigt.
3.3.
Natürliche und juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung jeweils eine
Stimme
3.4.
Auf Vorschlag des Vorstandes können durch mehrheitlichen Beschluß der
Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder berufen werden. Die Ehrenmitglieder werden mit der
Annahme ihrer Berufung Mitglieder des Vereins, wenn sie ihm nicht schon vorher
angehörten. Sie haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht und sind von der
Beitragszahlung befreit. Als Ehrenmitglieder können nur Persönlichkeiten vorgeschlagen
werden, die sich um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht haben.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt mit dem Austritt,
- a) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
b) durch Ausschluß,
c) durch den Tod.
Zu a): Die Austrittserklärung ist schriftlich an die Geschäftsführerin/den
Geschäftsführer des Vereins zu richten. Sie wird mit ihrem Zugang wirksam. Durch den
Austritt wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Vereinsbeitrages für das
laufende Geschäftsjahr entbunden.
Zu b): Bleibt ein Mitglied bei der Zahlung des Vereinsbeitrages mit 2 Jahresbeiträgen
im Rückstand, so kann der Vorstand dieses Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Die
Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied mit der letzten Beitragsmahnung
anzuzeigen. Sie kann erfolgen, wenn 4 Wochen danach die angemahnten Beiträge noch nicht
eingegangen sind. Die erfolgte Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Zu c): Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es das Ansehen des Vereins
schuldhaft geschädigt hat;
- den Interessen, Bestrebungen und zielen des Vereins zuwiderhandelt ;
- Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vorsätzlich mißachtet;
- den Vereinsfrieden in einer Weise stört, daß eine weitere Mitgliedschaft den übrigen
Mitgliedern nicht mehr zugemutet werden kann.
Über den Ausschluß besch1ießt der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu einer Anhörung zu geben. Der
Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluß kann binnen 14 Tagen nach
Zugang der Begründung bei der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer schriftlich
Einspruch eingelegt werden, wobei dieser zu begründen ist. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die
satzungsgemäßen Rechte der /des Betroffenen .
§ 5 Förderer
5.1.
Dem Verein gehört als Förderin/ Förderer an, wer ihn jährlich durch namhafte Geld-
(mindestens jedoch 100,00 DM) oder Sachspenden unterstützt , ohne die Mitgliedschaft zu
erwerben .
5.2.
Förderinnen/Förderer können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen und sie
dort persönlich vertreten. Sie haben aber kein Stimmrecht.
§ 6 Vereinsbeitrag
6.1.
Der Verein erhebt einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe durch Mehrheitsbeschluß von
der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
6.2.
Der Vereinsbeitrag ist jährlich im voraus, spätestens aber zum 31.3. eines jeden
Jahres zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand.
§ 8 Mitg1iederversammlung
8.1.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird von der
Präsidentin/dem Präsidenten unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens 28 Tage vor der
Versammlung schriftlich einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
8.2.
Anträge der Mitglieder und Förderinnen/Förderer sind von der Präsidentin/dem
Präsidenten zur Tagesordnung zu stellen, wenn sie bei ihm mindestens 1 Woche vor dem
Termin der Mitgliederversammlung eingegangen sind. Über nicht in der Tagesordnung
enthaltene Anträge kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die
Aufnahme in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder billigt.
8.3.
Wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung verlangt , ist eine solche einzuberufen, und zwar spätestens 4
Wochen nachdem ein entsprechender, schriftlich begründeter Antrag der Präsidentin/dem
Präsidenten zugegangen ist.
8.4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen
Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern
nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der
Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Bei Wahlen und Entlastung wird geheim
abgestimmt, wenn dies von mindestens einem Mitglied gefordert wird. Die Wahl ist nur
zustandegekommen , wenn mehr mit "ja" stimmen als sich der Stimme enthalten.
8.5.
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es , über alle grundlegenden Angelegenheiten
des Vereins zu entscheiden, insbesondere über: Wahl und Abberufunq von Vorstand oder
Vorstandsmitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit, Genehmigung des Haushaltsvorschlages,
Wahl von 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und Billigung des
Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes, Änderung der Satzung, Auflösung des
Vereins.
8.6.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die
Anträge, Kommentare und Beschlüsse festgehalten werden. Diese Niederschrift ist von der
Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Versammlungsleiterin/dem
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Ein Protokoll über die Beschlüsse wird den
Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
8.7.
In der Mitgliederversammlung hat die Präsidentin/ der Präsident den Vorsitz. Falls
sie/er verhindert ist, übernimmt ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter oder im
Fall ihrer/seiner Verhinderung ein von der Präsidentin/dem Präsidenten bestimmtes
Vorstandsmitglied den Vorsitz .
8.8.
Für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung eine Wahlleiterin/einen
Wahlleiter .
§ 9 Der Vorstand
9.1.
Der Vorstand besteht aus gewaehlten natuerlichen Personen, die ordentliche
Mitglieder sind. Er setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen, naemlich aus je 2
Direktorinnen/Direktoren, 2 Kustodinnen/Kustoden oder hauptamtlich sonstigen
wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, 2 technischen Leiterinnen/Leitern, 2
gaertnerischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und 1 paedagogischen
Mitarbeiterin/Mitarbeiter.
9.2.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Vorstandsmitglieder müssen nach
zweimaliger Wiederwahl einmal aussetzen, bevor sie erneut kandidieren können.
9.3.
Die Amtszeit eines jeden Vorstandsmitgliedes verlängert sich bis zur Wahl
ihres(r)/seiner(s) Nachfolgerin/Nachfolgers. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, dann kann der übrige Vorstand bis zur Wahl der Nachfolgerin/ des
Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Person seines Vertrauens mit der
kommissarischen Wahrnehmung des Amtes beauftragen .
9.4.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewaehlt. Dazu werden von der
Mitgliederversammlung von den Zugehoerigen der fuenf Taetigkeitsgruppen schriftliche
Wahlvorschlaege eingeholt. Jedes Mitglied kann fuer seine Gruppe zwei vorlaeufige
Kandidatinnen/Kandidaten benennen. Aus diesen werden je Gruppe bis zu fuenf Mitglieder als
Kandidatinnen/Kandidaten aufgestellt und zwar die am haeufigsten vorgeschlagenen. Die Wahl
erfolgt durch die Mitglieder-Versammlung.
9.5.
Der gewählte Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung unmittelbar nach seiner Wahl
aus seinen Reihen den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 9.6. dieser Satzung
vor, der dann noch der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf .
9.6.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der
Präsidentin/dem Präsidenten, seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter und der
Schatzmeisterin/ dem Schatzmeister. Der Verein wird von jeweils 2 dieser
Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
9.7.
Der Vorstand faßt seine Besch1üsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder . Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin/des
Präsidenten ausschlaggebend .
9.8.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert. Das Protokoll ist von der
Protokollführerin/dem Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied , in der
Regel der Präsidentin/dem Präsidenten, zu unterzeichnen.
9.9.
Die Vorstandssitzungen beruft die Präsidentin/der Präsident ein. Die Einladung dazu
muß wenigstens 14 Tage vor dem geplanten Termin ergehen .
9.10.
Der Vorstand bestellt für die Geschäftsführung eine Geschäftsführerin/einen
Geschäftsführer .
9.11.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben zu seiner Unterstützung Beiräte und andere
Gremien benennen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2
Kassenprüferinnen/Kassenprüfer sowie 2 Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die alle dem
Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben die Pflicht, die Kasse jährlich zum Ende des
Geschäftsjahres zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und
der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Satzungsänderung
Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder geändert werden. Der schriftlich ausformulierte Antrag zur
Satzungsänderung muß in der Einladung zugrundeliegenden Tagesordnung enthalten sein.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Ehrenamtliche Tätigkeit
Sämtliche Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Ehrenamtlich für den
Verein Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen , . soweit diese im Zusammenhang
mit der Durchführung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Die Mitgliederversammlung
kann im Einzelfall beschließen, daß für Tätigkeiten im Verein, die einen besonders
hohen Arbeitsaufwand erfordern, eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Die Höhe der
Aufwandsentschädigung muß von der Mitgliederversammlung gebilligt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1.
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muß die beabsichtigte
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ausdrücklich erwähnt sein.
14.2.
Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 ordentliche Mitglieder zwecks Liquidation des
Vereins./P>
14.3.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Deutsche Botanische
Gesellschaft Berlin, zur zweckgebundenen Verwendung im Sinne von § 2 dieser Satzung.
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