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Biologie an der Universität Ulm Studienkommission Fakultät für Naturwissenschaften |
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Studien- und Prüfungsordnung der Universität Ulm für den Diplomstudiengang Biologie
Vom 12. Dezember 2001
Aufgrund von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 des Universitätsgesetzes (UG) hat der Senat der Universität Ulm auf Vorschlag der Fakultät für Naturwissenschaften in seiner Sitzung am 22. November 2001 die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Der Rektor der Universität Ulm hat am 12. Dezember 2001 gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 UG seine Zustimmung erteilt.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung § 2 Diplomgrad § 3 Regelstudienzeit, Umfang des erforderlichen Lehrangebots, Gliederung des Studiums, Prüfungsaufbau, Prüfungsfristen, Leistungspunkte (Credits) § 4 Prüfungsausschuss § 5 Prüfer und Beisitzer § 6 Arten der Prüfungsleistungen § 7 Mündliche Prüfungen § 8 Schriftliche Prüfungen § 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 10 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 11 Prüfungsfristüberschreitungen bei Krankheit, Behinderung und bei Studierenden mit Kind § 12 Berufsbezogene Tätigkeit
II. Orientierungsprüfung
§ 13 Zweck, Prüfungstermine, Wiederholung
III. DiplomVorprüfung
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen § 15 Zulassungsverfahren § 16 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung § 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung § 18 Wiederholung der Diplomvorprüfung § 19 Zeugnis
IV. Diplomprüfung
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren § 21 Art und Umfang der Diplomprüfung § 22 Diplomarbeit § 23 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit § 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung § 25 Wiederholung der Diplomprüfung § 26 Zeugnis § 27 Diplomurkunde
V. Schlussbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung § 29 Einsicht in die Prüfungsakten § 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
PräambelAlle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in männlicher Form erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und können auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt werden. Dies gilt auch für die Führung von Hochschulgraden, akademischen Bezeichnungen und Titeln.
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2 Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Universität Ulm den akademischen Grad "Diplom-Biologe" bzw. "Diplom-Biologin" (abgekürzt "Dipl.-Biol.").
§ 3 Regelstudienzeit, Umfang des erforderlichen Lehrangebots, Gliederung des Studiums, Prüfungsaufbau, Prüfungsfristen, Leistungspunkte (Credits)
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 186 Semesterwochenstunden bzw. 240 Leistungspunkte. Für die Diplomarbeit werden weitere 30 Leistungspunkte vergeben. (2) Der Studiengang orientiert sich an einem Studienplan (Anlage zu der Studien- und Prüfungsordnung) und umfasst die in der Anlage aufgeführten Lehrveranstaltungen des Pflichtbereichs (Vordiplom) und des Wahlpflichtbereichs (Diplom). Der Pflichtbereich (Vordiplom) setzt sich aus 9 Pflichtmodulen zusammen. Jedes Modul besteht aus Lehrveranstaltungen und abhängig vom Modul aus Übungen, Praktika und Seminaren. Der Wahlpflichtbereich umfasst Hauptfächer, die aus Modulen bzw. Wahllehrveranstaltungen bestehen, sowie aus Nebenfächern. (3) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen und die Diplomprüfung aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit. Eine Fachprüfung kann aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilfachprüfungen) in einem Prüfungsfach bestehen. (4) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, die studienbegleitend, in der Regel im Anschluss an die Lehrveranstaltungen eines jeden Moduls, abgenommen wird. Die Termine für die Prüfungen und die Wiederholungsprüfungen bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem für die Lehrveranstaltung des Moduls verantwortlichen Prüfers zu Beginn eines jeden Semesters. Setzt sich ein Modul aus mehreren Lehrveranstaltungen zusammen, für die mehrere Prüfer verantwortlich sind, bestimmt der Prüfungsausschuss die verantwortliche Person. Zu den Fachprüfungen hat sich der Kandidat schriftlich beim Studiensekretariat anzumelden; das gleiche gilt für Wiederholungsprüfungen. (5) Abhängig vom Modul sind vor dem Abschluss der in Absatz 4 genannten Fachprüfungen bestimmte fachspezifische Leistungsnachweise zu erbringen. (6) Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus. Der Diplomvorprüfung geht die Orientierungsprüfung (§ 13) voraus. (7) Die Orientierungsprüfung ist einschließlich einer etwaigen Wiederholungsprüfung spätestens bis zum Ende des dritten Semesters zu erbringen. Wer diese Prüfungsleistung bis dahin nicht erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studierenden. (8) Die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung sollen spätestens innerhalb der ersten drei Wochen der Vorlesungszeit des fünften Semesters abgeschlossen sein. Werden die Fachprüfungen der Diplomvorprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen nicht spätestens innerhalb der ersten Woche der Vorlesungszeit des siebten Semesters abgelegt, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Entscheidung darüber, ob der Kandidat die Fristüberschreitung zu vertreten hat, trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten. (9) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung sind so zu terminieren, dass sie innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. (10) Die Zuordnung der Leistungspunkte (Credits) zu den Lehrveranstaltungen, Fachprüfungen, Leistungsnachweisen und der Diplomarbeit sind im Studienplan angegeben. Die Ergebnisse der Fachprüfungen und die erworbenen Leistungspunkte (Credits) des Moduls werden beim Studiensekretariat erfasst.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Professoren und einem Mitarbeiter des wissenschaftlichen Dienstes als stimmberechtigte Mitglieder, sowie aus zwei Studierenden mit beratender Stimme. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter werden von der Fakultät für Naturwissenschaften bestellt. (3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Professoren sein. (4) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (5) Der Prüfungsausschuss
1. achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen eingehalten werden, 2. sorgt im Benehmen mit dem Studiensekretariat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen, 3. berichtet regelmäßig der zuständigen Studienkommission bzw. der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten, wobei der Bericht in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zulegen ist, 4. gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung und der Studienpläne, 5. entscheidet auf Vorschlag der Studienkommission Biologie über die Zuordnung von Leistungspunkten zu Lehrveranstaltungen 6. entscheidet über die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen, und Prüfungsleistungen, 7. entscheidet über die Zulassung von Prüfungen, 8. entscheidet in Streitfragen über die Auslegung dieser Studien- und Prüfungsordnung, 9. entscheidet in allen weiteren, ihm durch die Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben.
Der Prüfungsausschuss kann bestimmte Aufgaben an den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter widerruflich delegieren. Er kann die Erledigung einzelner Aufgaben an das Studiensekretariat übertragen.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit angemessener Frist vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Bei Eilbedürftigkeit kann er eine Abstimmung im Umlaufverfahren durchführen. Unaufschiebbare Entscheidungen kann er anstelle des Prüfungsausschusses treffen; hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben; dieser kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt. (10) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Studiensekretariat bekannt zu geben. Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. (11) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, sind dem Betroffenen durch das Studiensekretariat schriftlich mitzuteilen; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Widerspruchsentscheidungen werden vom Rektor im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss erlassen; in Fragen fachlich-prüfungsrechtlicher Beurteilung ist die einvernehmliche Beteiligung des Prüfungsausschusses notwendig.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer. Zu Prüfern dürfen gemäß § 50 Absatz 4 Satz 1 UG in der Regel nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können nur dann ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren, Privat- und Hochschuldozenten nicht in genügendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können wissenschaftliche Mitarbeiter mit langjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit als Prüfer bestellt werden, wenn ihnen die Fakultät nach § 50 Absatz 4 Satz 3 UG die Prüfungsbefugnis übertragen hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Diplomstudiengang Biologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(2) Der Kandidat kann für die mündlichen Prüfungen und für die Diplomarbeit den Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. (4) Für die Prüfer und Beisitzer gilt § 4 Absatz 7 entsprechend.
§ 6 Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind 1. die mündlichen Prüfungen (§ 7) 2. schriftliche Klausuren (§ 8) 3. Diplomarbeit (§ 22).
(2) Macht ein Prüfungskandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuss zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 7 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet sowie über Vertiefungswissen in Themen des Prüfungsgebiets verfügt. (2) Mündliche Prüfungen werden vor mehreren (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfungen oder Einzelprüfungen abgelegt. Umfasst ein Modul Gebiete, die von mehreren Prüfenden vertreten werden, so soll bei mündlichen Prüfungen eine Kollegialprüfung durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Note in einer gemeinsamen Abschlussbesprechung festgelegt. (3) Die wesentlichen Gegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Prüfer und Beisitzer zu unterzeichnen. Das Ergebnis ist dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungen bekannt zugeben. (4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Kandidaten.
§ 8 Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen sind Klausurarbeiten. Sie sind von mindestens einem Prüfer zu bewerten, der Professor sein muss. (2) In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Dabei soll der Kandidat in den Klausurarbeiten nachweisen, dass er über Grundlagenwissen im Prüfungsgebiet verfügt und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen oder Themen bearbeiten kann. (3) Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 120 Minuten. Die zulässigen Hilfsmittel und die Namen der Prüfer werden durch Aushang bekannt gegeben. Über den Verlauf der Klausurarbeit ist ein Protokoll anzufertigen, in dem besondere Vorkommnisse, insbesondere Versuche eines Kandidaten, das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Aufsichtspersonen zu unterschreiben und mit den benoteten Klausurarbeiten an das Studiensekretariat weiterzugeben.
§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Studiengang Biologie an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit eine auswärts abgelegte Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Ulm Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Ulm im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 10 Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen ein Attest eines von der Hochschule benannten Arztes verlangt werden. Die für einen Rücktritt während eines Prüfungstermins geltend gemachten Gründe sind darüber hinaus unverzüglich gegenüber dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden zu erklären und glaubhaft zu machen. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüfungskandidaten die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Der Prüfungsverstoß wird vom jeweiligen Prüfer oder vom Aufsichtführenden festgestellt und im Prüfungsprotokoll vermerkt. (4) Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (5) Über die Anerkennung der Gründe für das Versäumnis oder Rücktritt entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Kandidat kann innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfungskandidaten vom Studiensekretariat unverzüglich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind vom Studiensekretariat zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11 Prüfungsfristüberschreitungen bei Studierenden mit Kind bzw. Krankheit bzw. Behinderung
(1) Kandidaten, die mit einem Kind unter drei Jahren, für das ihnen die Personensorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungs- und Orientierungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung erlischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen; die Frist für das Erlöschen des Prüfungsanspruchs gemäß § 3 Absatz 7 und 8 beginnt mit dem Erlöschen der Berechtigung. Im übrigen erlischt die Berechtigung spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen. (2) Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wiederholungs- und Orientierungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Absatz 1
gilt entsprechend für Prüfungskandidatinnen, die die Schutzfristen des
§ 12 Berufsbezogene Tätigkeit
Die berufsbezogene Tätigkeit hat einen Umfang von mindestens zwei Monaten und muss während der vorlesungsfreien Zeit des Grund- bzw. Hauptstudiums abgeleistet werden. Diese Tätigkeit kann bei allen privaten und öffentlichen Einrichtungen im In- und Ausland absolviert werden, die geeignet sind, den Studierenden eine Anschauung von berufspraktischer Tätigkeit im Studiengang Biologie zu vermitteln. Der Prüfungsausschuss stellt die ordnungsgemäß absolvierte berufsbezogene Tätigkeit fest. Auf Antrag wird die Anrechenbarkeit der berufsbezogenen Tätigkeit vor ihrer Aufnahme vom Prüfungsausschussvorsitzenden festgestellt. Entsprechende Berufsausbildungen und Tätigkeiten, die vor dem Studienbeginn erbracht wurden, können auf Antrag des Studierenden durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.
II. Orientierungsprüfung
§ 13 Zweck, Prüfungstermine und Wiederholung
(1) Mit der Orientierungsprüfung soll die Studienwahlentscheidung überprüft werden, um eventuelle Fehlentscheidungen ohne großen Zeitverlust korrigieren zu können. (2) Bis zum Ende des zweiten Semesters ist im Modul "Grundlagen der Biologie" eine schriftliche Fachprüfung zu erbringen (Orientierungsprüfung). (3) Die Orientierungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.Die nicht mindestens mit der Fachnote "ausreichend" (4,0) bewertete Prüfung kann einmal wiederholt werden.
III. Diplomvorprüfung
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen
Zu den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt; 2. je nach Modul Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplomvorprüfung:
a) im Modul Systematik und Evolution (1 Leistungsnachweis) b) im Modul Chemie: chemisches Praktikum für Biologen (2 Leistungsnachweise), c) im Modul Physik und Mathematik: Ein physikalisches Praktikum für Biologen und zwei Übungen in Mathematik für Biologen (drei Leistungsnachweise) erbracht hat; 3. seinen Prüfungsanspruch nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts mit dem Überschreiten der Fristen für die Meldung zur Orientierungsprüfung oder Diplom-Vorprüfung oder deren Ablegung nicht verloren hat.
§ 15 Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zu den Fach- bzw. Teilfachprüfungen der Diplomvorprüfung ist beim Studiensekretariat zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. Die Nachweise über das Vorliegen der in § 14 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule an seine Stelle tretenden Unterlagen, 3. eine Immatrikulationsbescheinigung, 4. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Orientierungsprüfung oder Diplomvorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Biologie oder in einem verwandten Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet,
(2) Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine der nach § 14 erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Studiensekretariat.
(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in § 14 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 1 unvollständig sind oder 3. der Kandidat die Orientierungsprüfung oder die Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung im Studiengang Biologie oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder 4. der Kandidat sich im Studiengang Biologie oder in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
§ 16 Ziel, Umfang und Art der Diplomvorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus jeweils einer Fachprüfung in den im Studienplan vorgegebenen Modulen:
1. Grundlagen der Biologie (Orientierungsprüfung) 2. Systematik und Evolution 3. Tierphysiologie 4. Genetik und Mol. Biologie 5. Mikrobiologie 6. Pflanzenphysiologie und Mol. Botanik 7. Ökologie 8. Chemie 9. Physik und Mathematik
(3) Die Fachprüfungen können sowohl mündlich als auch schriftlich durchgeführt werden. Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt mindestens dreißig Minuten, höchstens vierzig Minuten je zu prüfender Person und Modul.
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomvorprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn in allen Fachprüfungen mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erreicht wurde. Die Fachnote ist identisch mit der Note der Prüfungsleistung. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilfachprüfungen, so ist die Fachprüfung bestanden, wenn in allen erforderlichen Teilfachprüfungen der Fachprüfung mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt wurde. In diesen Fällen ist die Fachnote das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten (Credits) gewichteten Noten der einzelnen schriftlichen und/oder mündlichen Teilfachprüfungen. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend
(3) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung ist das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene arithmetische Mittel aus den mit Leistungspunkten (Credits) gewichteten Fach- bzw. Teilfachnoten.
§ 18 Wiederholung der Diplomvorprüfung
(1) Die Fach- bzw. Teilfachprüfungen der Diplomvorprüfung können jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, zweimal wiederholt werden. Gleiches gilt für alle Leistungsnachweise.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens abzulegen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(3) Fehlversuche im Biologiestudiengang oder in dazu verwandten Studiengängenan anderen deutschen Universitäten und ihnen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sind bei Prüfungen anzurechnen. Gleiches gilt auch für Fehlversuche bei einem Wechsel zwischen den Studiengängen Diplom/Lehramt bzw. Lehramt/Diplom der Universität Ulm.
§ 19 Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Hat der Kandidat die Diplomvorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung vom Studiensekretariat eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen und lässt erkennen, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden ist. Dasselbe gilt, wenn der Prüfungsanspruch erloschen ist.
IV. Diplomprüfung
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich an das Studiensekretariat zu richten.
(2) Zu den Fach- bzw. Teilfachprüfungen der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung besitzt, 2. die Diplomvorprüfung im Studiengang Biologie oder in einem verwandten Studiengang bestanden oder eine gemäß § 9 Absatz 2 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat, 3. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen vorlegt, 4. eine Immatrikulationsbescheinigung im Studiengang Biologie Diplom vorlegt, 5. je nach Modul/Wahllehrveranstaltungen Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung gemäß Studienplan vorlegt, Bei der Anmeldung zur letzten Fach- bzw. Teilfachprüfung sind weitere Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Praktika vorzuweisen: 7. den Nachweis von sprach- oder geisteswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden, 8. den Nachweis über eine mindestens dreitägige biologische Exkursion für Fortgeschrittene 9. berufsbezogene Tätigkeit gemäß § 12. (3) Im übrigen gelten für die Zulassung zur Diplomprüfung § 14 sowie § 15 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
§ 21 Art und Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus einem zu wählenden Hauptfach, unterteilt in Pflichtmodule bzw. Wahllehrveranstaltungen, aus denen pro Pflichtmodul bzw. Wahllehrveranstaltung jeweils eine Fachprüfung zu absolvieren ist und drei Nebenfächern, aus den jeweils eine Fach- bzw. Teilfachprüfung zu absolvieren ist, wie der im Anschluss daran anzufertigenden Diplomarbeit. Jedes Modul/Wahllehrveranstaltung bzw. Nebenfach bestimmt die Art und Zahl der Prüfungsvorleistungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen anhand des Studienplan. (2) Als Hauptfächer sind zugelassen: · Botanik · Endokrinologie · Genetik · Mikrobiologie · Molekularbiologie · Molekulare Botanik · Neurobiologie · Ökologie · Systematische Botanik und Ökologie · Tierphysiologie · Zoologie (3) Als Nebenfächer sind zugelassen:
Block A: · Endokrinologie · Entwicklungsbiologie der Tiere · Genetik · Mikrobiologie · Molekularbiologie · Neurobiologie · Ökologie · Molekulare Pflanzenphysiologie · Phytochemie · Systematische Botanik · Systematische Zoologie · Tierphysiologie · Tropenökologie · Zellbiologie Block B: Anthropologie Humangenetik Medizinische Mikrobiologie (Virologie, Immunologie, Bakteriologie) Pharmakologie und Toxikologie Biochemie Biophysik Bioinformatik (nur in Verbindung mit Nebenfach Informatik aus dem Block C) Block C: Chemie Physik Mathematik Informatik Betriebswirtschaft
(4) Es ist aus jedem Block ein mit dem Hauptfach nicht gleichlautendes Nebenfach zu wählen. Das zweite Nebenfach kann statt aus Block B auch aus Block A gewählt werden. In diesem Fall dürfen die beiden Nebenfächer aus Block A nicht ausschließlich dem Bereich Zoologie (Systematische Zoologie, Stoffwechselphysiologie der Tiere, Neurobiologie, Entwicklungsbiologie) oder Botanik (Systematische Botanik, Pflanzenphysiologie, Phytochemie) zugehören. Im übrigen müssen die Haupt- und Nebenfach-Kombinationen Genetik mit Humangenetik und Mikrobiologie mit Medizinischer Mikrobiologie beim Prüfungsausschuss beantragt und von ihm genehmigt werden.
(5) Bei der Hauptfachprüfung sind die Inhalte der gewählten Nebenfächer weitgehend auszuklammern.
(6) Die Dauer von mündlichen Modulprüfung (Hauptleistungsprüfungen) im Hauptstudium beträgt je dreißig Minuten und höchstens je fünfundvierzig Minuten.
(7) Ein Prüfer darf einen Kandidaten nur in einem Fach prüfen.
§ 22 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass der Kandidat in der Lage ist, ein biologisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Reine Literaturarbeiten sind nicht zulässig. (2) Das Thema für die Diplomarbeit wird nach Bestehen der mündlichen Prüfung ausgegeben. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu unterbreiten. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat das Thema einer Diplomarbeit erhält. (3) Der Kandidat hat die Ausgabe eines Themas für die Diplomarbeit spätestens drei Monate nach Bestehen der letzten Fachprüfung unter Vorschlag der beiden Prüfer (Gutachter) beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Diplomarbeit als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Das Thema der Diplomarbeit soll spätestens zwei Wochen nach Stellung des Antrags ausgegeben werden. (4) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Abteilungen/Sektion des Faches Biologie an der Universität Ulm ausgegeben, betreut und bewertet werden. Die Anfertigung der Diplomarbeit in einer anderen Fakultät der Universität Ulm oder einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Universität Ulm (z.B. andere Universitäten oder staatliche Forschungsinstitute) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und bedarf der vorherigen Genehmigung des Prüfungsausschusses. Vom Studierenden ist in diesem Fall mindestens 4 Monate vor Beginn der geplanten Diplomarbeit dem Prüfungsausschuss ein schriftlicher Antrag auf Zulassung zu einer externen Diplomarbeit vorzulegen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird die Diplomarbeit außerhalb der Abteilungen/Sektion Biologie der Universität Ulm angefertigt, muss ihre Betreuung zusätzlich durch einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten einer Abteilung/Sektion Biologie der Universität Ulm sichergestellt sein. (5) Die Zeit von der Themenstellung bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Für experimentelle Arbeiten kann der Prüfungsausschuss eine Bearbeitungszeit von höchstens acht Monaten festsetzen. In Ausnahmefällen kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängert werden. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (6) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
§ 23 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zwei Exemplaren einzureichen. Je ein weiteres Exemplar erhalten die zwei Prüfer. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern möglichst innerhalb von vier Wochen zu bewerten. Einer der Prüfer ist der Professor, Hochschul- oder Privatdozent, der als Angehöriger einer Abteilung/Sektion Biologie die Arbeit betreut hat. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen entsprechend § 24, sofern die Differenz nicht mehr als eine ganze Note beträgt. (3) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um mehr als eine ganze Note voneinander ab, wird ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit vom Prüfungsausschuss bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Bewertungen gebildet.
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden sind.
(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung ist das auf eine Dezimalstelle abgeschnittene arithmetische Mittel aus den mit Credits gewichteten Fachnoten und der mit Credits gewichteten Note der Diplomarbeit. Für die Gesamtnote gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
(4) Werden sowohl alle Prüfungen als auch die Diplomarbeit mit "sehr gut" (1,0) bewertet, so wird das Prädikat "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
Die Fächerprüfungen können bei "nicht ausreichenden" (5,0) Leistungen zweimal wiederholt werden. Die Diplomarbeit kann nur einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 21 Absatz 5 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 26 Zeugnis
(1) Hat ein Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis. § 19 gilt entsprechend. Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, das Thema und die Gesamtnote der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät für Naturwissenschaften zu unterzeichnen. (3) Der Bescheid über eine nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 27 Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Biologe" bzw. "Diplom-Biologin" beurkundet. (2) Das Diplom ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät für Naturwissenschaften zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität zu versehen.
V. Schlussbestimmungen
§ 28 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Fachprüfung ablegen konnte, so kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Biologie vom 16. September 2000 (W., F., und K. 2000. Nr. 9, S. 706 ff) vorbehaltlich des Absatzes 3 und 5 außer Kraft. (3) Studierende, die vor dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung im Diplomstudiengang Biologie vom 16. September 2000 an der Universität Ulm immatrikuliert waren, sind von der Orientierungsprüfung im Diplomstudiengang Biologie und vom Nachweis der sprach- oder geisteswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen befreit. Studierende, die vor Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 16. September 2000 im Hauptstudium an der Universität Ulm immatrikuliert waren, sind von der Berufsbezognen Tätigkeit befreit. Die Orientierungsprüfung und die sprach- oder geisteswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen sind nur von denjenigen Studierenden abzulegen, die nach dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung vom 16. September 2000 ihr Studium begonnen haben. (4) Bei Wechsel des Hochschulorts und/oder Wechsel des Studiengangs mit Anrechnung bisheriger Studienleistungen ist die Orientierungsprüfung nur abzulegen, wenn entsprechende Studienleistungen nicht als gleichwertig anerkannt werden können oder die Diplomvorprüfung noch nicht abgelegt worden ist oder nicht als gleichwertig anerkannt worden ist. Dies gilt für alle in § 1 Absatz 1 genannten Studiengänge. (5) Studierende, a) die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung im Grundstudium befinden, können auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag bis spätestens zum 31. Januar 2002 ihr Grundstudium (Vordiplom) nach der bisher gültigen Prüfungsordnung vom 16. September 2000 (W., F., und K. 2000. Nr. 9 S. 706 ff,) fortsetzen. b) Studierende, die sich nach Inkrafttreten dieser Satzung zur Vordiplomprüfung anmelden, studieren im Hauptstudium entsprechend der vorliegenden Prüfungsordnung. c) Studierende, die die Vordiplomprüfung mit Inkrafttreten dieser Satzung bereits abgelegt haben, können auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag bis spätestens zum 31. Januar 2002 ihr Studium nach der bisher gültigen Prüfungsordnung vom 16. September 2000 (W., F., und K. 2000. Nr. 9 S. 706 ff) fortsetzten. d) Der Anspruch auf Prüfungen und Diplomzeugnis entsprechend der bisher gültigen Prüfungsordnung erlischt mit dem 31. Oktober 2005. Der vorstehenden Studien- und Prüfungsordnung wird zugestimmt. Sie wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zugeben.
Ulm, den 12. Dezember 2001
( Professor Dr. Hans Wolff ) - Rektor-
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