Arbeitsgemeinschaft der Technischen Leiter
Botanischer Gärten e.V. (AGTL)
Satzung
der „Arbeitsgemeinschaft der Technischen Leiter Botanischer Gärten e.V.”
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Technischen Leiter Botanischer Gärten e.V.”.
Sitz des Vereins und Gerichtstand ist Osnabrück. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zwischen den Leitern Botanischer Gärten zu fördern. Im Vordergrund stehen dabei Erkenntnisse aus Botanik, Gartenbau und verwandten Gebieten.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben entfaltet die Arbeitsgemeinschaft unter anderem folgende Aktivitäten:
- Organisation mehrtägiger Arbeitstagungen in mindestens zweijährigem Turnus
- Organisationen botanischer Exkursionen
- Herausgabe der Zeitschrift „Gärtnerisch Botanischer Brief (G.B.B.)”
- Bildung von Arbeitsgruppen zu speziellen Themen
Alle Aktivitäten des Vereins dienen der ausschließlichen Weiterbildung der Mitarbeiter an Botanischen Gärten zum Zwecke der Verbesserung der Arbeit der Botanischen Gärten als intensiv genutzte Zentren für Hochschullehre, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit und Artenschutz.
Alle von dem Verein organisierten Veranstaltungen sind allen Berufsgruppen an Botanischen Gärten zugänglich.
Die Mitglieder setzen sich uneigennützig für die Erreichung der Vereinsziele ein.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, bis auf Auslagen, die sie für den Verein tätigen nach lohnsteuerlichen Grundsätzen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
Aktive und ehemalige Technische Leiter Botanischer Gärten und deren Stellvertreter als ordentliche Mitglieder mit vollem aktivem und passivem Wahlrecht; Mitarbeiter Botanischer Gärten und verwandter Einrichtungen ohne passives Wahlrecht.
Die Aufnahme wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen und stunden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in 2 Jahren statt. Zu ihr sind alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn mehr als ein Fünftel der Mitglieder es unter Angaben von Gründen verlangt oder wenn es zur Vorbereitung von Veranstaltungen erforderlich ist.
Bei der Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnungs- und Kassenprüfungsberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Turnusmäßige Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer (Wiederwahl ist möglich)
- Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und Anträge von Mitgliedern
Der Präsident leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der Schriftleiter.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Schriftleiter gefertigt wird. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus 5 Personen:
- dem Präsidenten
- dem stellvertretenden Präsidenten
- dem Schriftleiter
- dem Schatzmeister
- dem Versandleiter
Der Vorstand kann einen Beirat mit höchstens vier Beisitzern bestimmen. Die Beisitzer widmen sich speziellen Aufgaben.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
- der Präsident allein
- der stellvertretende Präsident mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Die Auslagen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden, wenn es die Kasse zulässt. Über Anträge entscheidet der Vorstand.
§ 9
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.
Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Haushaltsführung des Vorstandes einschließlich der finanziellen Geschäftsführung; sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.
§ 10
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einfacher Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bei Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung angekündigt wurden.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Abwicklung erfolgt durch den amtierenden Vorstand als Liquidator, soweit durch die Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Restvermögen an den Verband der Botanischen Gärten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12
Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.
§ 13
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 26.08.1998 in Meise/Belgien beschlossen worden.
Eingearbeitete Satzungsänderung: Urkundenrolle Nr. 219 Jahrgang 2000 (23.08.2000)
Der Vorstand
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